Am 1. Juni hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Bekämpfung und des Missbrauchs bei Zeitarbeit und Werkverträgen beschlossen. Einige der Änderungen, die nach dem geplantem Inkrafttreten zu Jahresbeginn 2017 zu erwarten sind, zeigt die folgende Grafik. Detailliertere Informationen in unserem Newsletter Zeitkraft news! Juli 2016.
Die neue Unterbrechungsregelung sieht vor, dass Überlassungszeiten unberücksichtigt bleiben, wenn der letzte Einsatz bei demselben Kunden mehr als 3 Monate zurückliegt. Das heißt, bei einer erneuten Überlassung desselben Zeitarbeitnehmers an denselben Kunden beginnt die Bemessung der Einsatzdauer neu – also bei „0.” Sollte der Unterbrechungszeitraum jedoch kürzer (als 3 Monate) sein, führt das dazu, dass die bisherige Einsatzdauer des Zeitarbeitsnehmers bei dem Kunden weiter berücksichtigt, bzw. angerechnet werden muss.
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